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Die Abschiebung einer im Asylverfahren erfolglos gebliebenen armenischen Familie durch die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen ist rechtmäßig gewesen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.
Bei den Betroffenen handelt es sich um ein Ehepaar und ihre im Jahr 2009 und 2016 geborenen Kinder. Sie reisten im Juni 2017 zusammen mit einem weiteren Sohn, der im Januar 2005 geboren ist, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge der gesamten Familie mit Bescheid vom 25. Juli 2017 ab, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen auszureisen. Für den Fall der Nichtbeachtung der
Obwohl die Betroffenen seit September 2020 nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig waren, kamen sie ihrer
Der Sechzehnjährige meldete sich am 20. Mai 2021 bei der Polizei. Bereits zuvor, nämlich mit Beschluss vom 28. April 2021, hatte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein das Jugendamt der Stadt als Vormund des Minderjährigen bestellt. Dieser fand zunächst Aufnahme bei seinen Großeltern und soll nach Angaben der Stadt nach Pfingsten in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden sein. Am 7. April 2021 stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Trier einen Antrag, die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Nach Hinweis bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier wurde nach Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt verwiesen. Die Antragsteller führen aus, dass ihre behandelnden Ärzte eine Reiseunfähigkeit festgestellt hätten. Die
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der
Ein Vollzugshindernis sei auch nicht dadurch entstanden, dass sich der sechzehnjährige Sohn der
Der Sohn habe auch ohne seine Eltern alleine in Deutschland verbleiben können. Bei ihm handele es sich um einen Jugendlichen im Alter von bereits 16 Jahren, der in der Lage sei, die Folgen seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern altersentsprechend zu überblicken. Zudem sei er mit 16 Jahren in einem Alter, in dem er nicht mehr der ständigen Betreuung und Fürsorge durch die Eltern bedürfe. Im konkreten Fall sei noch hinzugekommen, dass die im selben Anwesen wohnenden Großeltern für ihn als Anlaufstelle zur Versorgung und Unterbringung zur Verfügung gestanden hätten, so dass auch keine Notwendigkeit bestanden habe, zumindest einen Elternteil in Deutschland zu belassen. Im Übrigen sei durch die Stadt alles in die Wege geleitet worden, um ihn in Obhut zu nehmen und seine Versorgung sicherzustellen. Noch vor seiner Vorsprache beim Jugendamt sei die Vormundschaft durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein dem Jugendamt der Stadt übertragen worden. Zudem befänden sich die Großeltern des Sohnes weiterhin in Deutschland, sodass sie als familiäre Bezugspersonen zur Verfügung stünden. Diese Annahme habe sich auch durch den weiteren Verlauf der Geschehnisse bestätigt. Der Minderjährige habe in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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