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Die Eltern eines Schülers aus Neustadt, der den Sportzweig des Heinrich-Heine-Gymnasiums in Kaiserslautern besucht, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall hatte die Stadt Kaiserslautern zunächst für die ersten beiden Schuljahre am Sportgymnasium die Beförderungskosten von Neustadt nach Kaiserslautern getragen, dies aber für das laufende Schuljahr abgelehnt. Zur Begründung gab sie an, dass die Bewilligungen in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgt seien.
Die Richter haben die Klage der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2005/2006 abgewiesen: Das Schulgesetz sehe einen Fahrtkostenzuschuss lediglich für den Besuch der nächstgelegenen Schule vor. Das nächstgelegene Gymnasium befinde sich aber in Neustadt. Für die Feststellung, welche Schule die nächstgelegene sei, komme es nur auf die gewählte erste Fremdsprache an. Entscheide sich ein Schüler für ein Gymnasium mit einem besonderen Bildungsangebot wie das Sportgymnasium in Kaiserslautern, bestehe nach den Bestimmungen des Schulgesetzes keine Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen Fahrtkosten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des VG Neustadt vom 07.02.2006
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Dokument-Nr. 1850
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