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Die Stadt Frankenthal darf im Wohngebiet "Pilgerpfad" sowohl einmalige als auch wiederkehrende Beiträge zur Grundwasserabsenkung verlangen. Dies geht aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
In der Vergangenheit war es in dem Frankenthaler Wohngebiet wegen steigender Grundwasserstände mehrfach zu einer Durchfeuchtung von Kellern und Mauerwerk von Häusern gekommen. Zur Absenkung des Grundwassers betreibt die Stadt Frankenthal deshalb seit Oktober 2001 eine mehrgliedrige Brunnengalerie als kommunale Einrichtung. Sie erließ im Jahr 2001 zugleich eine Satzung, die sie berechtigt, von den Eigentümern der Grundstücke einmalige Beiträge zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für die Herstellung der Einrichtung als auch wiederkehrende Beiträge für die laufenden Kosten zu erheben.
In den beiden vom Gericht entschiedenen Verfahren wandten sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen Beitragsbescheide, mit welchen sie zu einmaligen sowie zu wiederkehrenden Beiträgen zur Grundwasserabsenkung herangezogen worden waren. Sie machten geltend, dass sie durch die Grundwasserabsenkungsmaßnahme der beklagten Stadt keinen Vorteil hätten; für ihre Keller sei eine Durchnässung nicht zu befürchten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Für beide Grundstücke müsse - bei einem zu Recht prognostizierten weiteren Grundwasseranstieg um 0,5 m - im Hinblick auf die konkrete Lage der Häuser mit einer Durchfeuchtung gerechnet werden. Durch den Betrieb der städtischen Brunnengalerie würden diese Schäden an den Gebäuden der Kläger indes verhindert, weshalb die Erhebung der Beiträge rechtmäßig sei.
Die Urteile sind rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 31.08.2005
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