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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts muss bei der Festsetzung der Grundsteuer nicht danach unterschieden werden, ob die Steuerpflicht Eltern mit Kindern oder kinderlose Ehepaare trifft.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar, welches Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, gegen den Grundsteuerbescheid über 309,79 € für das Jahr 2005 gewandt. Zur Begründung ihrer Klage hatten die Ehegatten vorgetragen, dass sie Eltern dreier Kinder seien und die fünfköpfige Familie allein vom Einkommen des Vaters lebe. Es verstoße gegen den durch Artikel 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familie, wenn eine Familie wie ihre Grundsteuer in derselben Höhe zahlen müsse wie ein Ehepaar ohne Kinder, welches über zwei Einkommen verfüge.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Eine Ermäßigung oder ein Entfallen der Grundsteuer für Familien mit Kindern sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese sei eine Real- bzw. Objektsteuer: Ausgangspunkt der Besteuerung sei der Objektwert, nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts. Somit unterliege im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung. Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seine persönliche Beziehung zum Steuergegenstand komme es nicht an. Aus Artikel 6 Grundgesetz ergebe sich nichts anderes, denn dem Staat stehe bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zugunsten von Familien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nicht verpflichtet, bei sämtlichen Steuerarten danach zu unterscheiden, ob eine Familie mit Kindern betroffen sei oder nicht. Bei der Grundssteuer könne der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität von einer solchen Differenzierung absehen, weil er an anderer Stelle, so z.B. bei der Einkommenssteuer, einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtige.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/05 des VG Neustadt
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Dokument-Nr. 1429
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