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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben von ihrem früheren Bürgermeister keine 926.675 Euro zuzüglich Zinsen mittels Leistungsklage fordern kann.
Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014
Im Dezember 2020 erhob die Verbandsgemeinde bei dem Verwaltungsgericht Neustadt Klage mit dem Antrag, ihren ehemaligen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 48 BeamtStG gegenüber dem Beklagten seien nicht erfüllt. Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG hätten Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Von einem vorsätzlichen Handeln sei in der Regel z.B. auszugehen, wenn der Beamte oder die Beamtin von klaren und eindeutigen Weisungen oder Richtlinien bewusst abweiche. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Beamte oder die Beamtin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletze und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem habe einleuchten müssen.
Das Gericht sieht bei eingehender Würdigung aller erkennbarer Tatsachen, den ergänzend gerichtlicherseits angeforderten Unterlagen, den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer Zusammenschau der Entwicklung der EEP in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben bis zum Jahr 2011 sowie auch in der Zeit danach keine grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen des Klägers durch die Beauftragung der streitgegenständlichen Gewerke im Jahr 2011, nämlich den Bau einer Strohlagerhalle, die Erweiterung der Versorgungsnetze in Hermersberg sowie in und außerhalb der Ortslage Höheinöd und die Fassadenverkleidung an der dortigen Heizzentrale. Der Kläger habe nicht gegen konkrete Anweisungen der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südpfalz verstoßen, indem er diese Gewerke dem Rat der Verbandsgemeinde zur Entscheidung über die Beauftragung vorgelegt und nachfolgend in Auftrag gegeben habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte die angeführten kommunalaufsichtlichen Schreiben auch nicht als "rote Ampel" - also etwa im Sinn einer dringenden Handlungsempfehlung - dahingehend verstehen müssen, mit der weiteren Umsetzung der EEP vorläufig "innezuhalten" und eine abweichende "Richtungsentscheidung" des Verbandsgemeinderats herbeizuführen. Der Beklagte habe ferner im Hinblick auf den Inhalt des Kurzgutachtens des Wirtschaftsprüfers nicht gegen seine Dienstpflicht verstoßen, Schäden von der Klägerin als seiner damaligen Dienstherrin abzuwenden.
Das Gericht konnte anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente und des Vortrags der Beteiligten schließlich auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information des Verbandsgemeinderats gegen seine Dienstpflichten als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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