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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.06.2022
1 K 1085/20.NW -

Keine grob fahrlässige Dienstpflicht­verletzung - Ex-Bürgermeister haftet nicht für Verluste bei erneuerbaren Energieprojekten

Gemeinde in Rheinland-Pfalz kann von Ex-Bürgermeister keine 926.675 Euro verlangen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben von ihrem früheren Bürgermeister keine 926.675 Euro zuzüglich Zinsen mittels Leistungsklage fordern kann.

Der Beklagte war in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014 Bürgermeister der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben. Diese hat in den Jahren 2008 bis 2014 in drei ihrer insgesamt acht Ortsgemeinden erneuerbare Energieprojekte (EEP) zur Nahwärmeversorgung realisiert. Dabei handelte es sich um ein Strohheizkraftwerk in Hermersberg, eine Hackschnitzelheizung in Steinalben und eine Biogasanlage in Höheinöd. Der Verbandsgemeinderat beschloss im Jahr 2008, diese Aufgabenbereiche als Selbstverwaltungsaufgabe von den Ortsgemeinden zu übernehmen und in die Verbandsgemeindewerke zu überführen. Bauleitung und Planung der Biogasanlage wurden der Juwi GmbH übertragen. Daneben war die WVE GmbH Kaiserslautern bei der Projektrealisierung beteiligt. Zur Umsetzung der Projekte wurden Investitionskredite in erheblichem Umfang erforderlich. Die Vergabe der Einzelgewerke begann im Februar 2008, für die Biogasanlage im Mai 2009. Im Jahr 2017 veräußerte die Verbandsgemeinde die Anlagen zum Bruttopreis von 410.000 Euro an die WVE GmbH.

Verbandsgemeinde forderte Teilschadensersatz wegen grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen

Im Dezember 2020 erhob die Verbandsgemeinde bei dem Verwaltungsgericht Neustadt Klage mit dem Antrag, ihren ehemaligen Bürgermeister gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - zur Zahlung von 926.675,74 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zur Begründung der Klage trug sie vor, dass ihr durch die Beauftragung konkreter Gewerke in der Zeit vom 30. März bis zum 20. September 2011 für die Errichtung und den Betrieb von erneuerbaren Energieprojekten (EEP) in drei ihrer Ortsgemeinden ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Durch diese Investitionen seien zusätzliche vermeidbare Kosten für die Projekte entstanden, die sie 2017 mit einem Verlust in Höhe von ca. 7 Millionen Euro verkauft habe. Der Kläger solle nicht für diesen Gesamtverlust, sondern ausschließlich für konkrete Aufwandspositionen im Jahr 2011 haften, die später in eine Gesamtbilanzierung der EEP negativ eingeflossen seien. Der so von der Klägerin konkretisierte (Teil-)Schaden wurde nach ihrer Auffassung durch grob fahrlässige Dienstpflichtverletzungen des Beklagten als ehemaligem Verbandsgemeindebürgermeister verursacht. Diese sieht sie zusammengefasst darin, dass er Warnhinweise der Kommunalaufsicht in deren Schreiben ab dem Jahr 2010 missachtet, ein Kurzgutachten eines Wirtschaftsprüfers nicht berücksichtigt, den Verbandsgemeinderat nicht ausreichend informiert und es unterlassen habe, mit der weiteren Umsetzung der Projekte nicht spätestens ab März 2011 innegehalten bzw. eine Richtungsentscheidung des Verbandsgemeinderats herbeigeführt zu haben, sondern bis September 2011 weitere, verluststeigernde Investitionen getätigt zu haben.

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 48 BeamtStG nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 48 BeamtStG gegenüber dem Beklagten seien nicht erfüllt. Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG hätten Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Von einem vorsätzlichen Handeln sei in der Regel z.B. auszugehen, wenn der Beamte oder die Beamtin von klaren und eindeutigen Weisungen oder Richtlinien bewusst abweiche. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Beamte oder die Beamtin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletze und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem habe einleuchten müssen.

VG verneint grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung

Das Gericht sieht bei eingehender Würdigung aller erkennbarer Tatsachen, den ergänzend gerichtlicherseits angeforderten Unterlagen, den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer Zusammenschau der Entwicklung der EEP in der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben bis zum Jahr 2011 sowie auch in der Zeit danach keine grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen des Klägers durch die Beauftragung der streitgegenständlichen Gewerke im Jahr 2011, nämlich den Bau einer Strohlagerhalle, die Erweiterung der Versorgungsnetze in Hermersberg sowie in und außerhalb der Ortslage Höheinöd und die Fassadenverkleidung an der dortigen Heizzentrale. Der Kläger habe nicht gegen konkrete Anweisungen der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südpfalz verstoßen, indem er diese Gewerke dem Rat der Verbandsgemeinde zur Entscheidung über die Beauftragung vorgelegt und nachfolgend in Auftrag gegeben habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte die angeführten kommunalaufsichtlichen Schreiben auch nicht als "rote Ampel" - also etwa im Sinn einer dringenden Handlungsempfehlung - dahingehend verstehen müssen, mit der weiteren Umsetzung der EEP vorläufig "innezuhalten" und eine abweichende "Richtungsentscheidung" des Verbandsgemeinderats herbeizuführen. Der Beklagte habe ferner im Hinblick auf den Inhalt des Kurzgutachtens des Wirtschaftsprüfers nicht gegen seine Dienstpflicht verstoßen, Schäden von der Klägerin als seiner damaligen Dienstherrin abzuwenden.

Geltend gemachte Forderung ist auch bereits verjährt

Das Gericht konnte anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente und des Vortrags der Beteiligten schließlich auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch eine fehlerhafte oder unvollständige Information des Verbandsgemeinderats gegen seine Dienstpflichten als Bürgermeister verstoßen habe, dass dieses Unterlassen zu einer entsprechenden Unkenntnis der Risiken der streitgegenständlichen Investitionen und damit zu rechtswidrigen Beschlüssen der Ratsmitglieder hierüber geführt habe und dadurch kausal ein Schaden in Höhe des Auftragswerts für die streitgegenständlichen Gewerke verursacht worden sei. Hinzu komme, dass auch der geltend gemachte Schaden in Höhe von 926.675 Euro nicht schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden sei und der Kläger sich zudem mit Erfolg auf Verjährung berufen könne. Die erforderliche Kenntnis der Klägerin lag nach den Feststellungen des Gerichts im Lauf des Jahres 2015 vor, nachdem die Amtszeit des Beklagten als Verbandsgemeindebürgermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endete. Demnach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 und endete drei Jahre später mit Ablauf des Jahres 2018, so dass die Verjährung der geltend gemachten Forderung bereits am 1. Januar 2019 eintrat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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