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Auch ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück im Außenbereich liegt, und der nicht von der kommunalen Straßenreinigung profitiert, kann im Wege der Grundsteuer an der Refinanzierung der Reinigungskosten beteiligt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden und die Klage eines Grundstückseigentümers in Borken gegen seine Heranziehung zur Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 abgewiesen.
Der Rat der Stadt Borken hatte im Dezember 2005 beschlossen, den Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2006 wegen der Kosten der Straßenreinigung um 22 v.H. auf 403 v.H. zu erhöhen. Hintergrund war eine Änderung des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach es den Gemeinden ermöglicht wurde, von der bislang zwingenden Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, die allein die Eigentümer und Erbbauberechtigten der von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke treffen, abzusehen und die Kosten der Straßenreinigung anderweitig zu refinanzieren.
Der Rat der Stadt Borken hatte sich deshalb dazu entschieden, die Kosten der städtischen Straßenreinigung ab 2006 allein durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Grundsteuer B, die alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Stadtgebiet zu zahlen haben, zu finanzieren und die Straßenreinigungsgebühren abzuschaffen. Hierfür sollte neben einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sprechen, dass bisherige Ungerechtigkeiten in der Gebührenveranlagung, etwa bei unbebauten Grundstücken oder Eckgrundstücken, beseitigt würden.
Hiergegen hatte der Kläger, dessen Grundstück im Außenbereich der Stadt liegt, wo eine kommunale Straßenreinigung nicht stattfindet, Klage erhoben. Er hatte insbesondere geltend gemacht, für seine steuerliche Mehrbelastung bestehe kein sachlicher Grund, da er hierdurch für etwas mitzahlen müsse, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster nicht und bestätigte die Steuererhebung durch die Stadt. Es führte aus, die Gemeinde habe das gesetzliche Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen autonom festzulegen. Dabei komme ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die hieraus folgenden Ermessensgrenzen seien nicht überschritten worden. Insbesondere sei es nicht sachwidrig, die Änderung des Straßenreinigungsgesetzes, wodurch die Pflicht zur Gebührenfinanzierung gerade aufgehoben worden sei, zum Anlass zu nehmen, nunmehr diese öffentliche Aufgabe allein durch eine Steuer zu finanzieren. Dass die Steuererhebung alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten treffe, ohne dass die städtische Straßenreinigung in jedem Fall eine dem jeweiligen Grundstück konkret zuzuordnende Gegenleistung bewirke, sei gerade kennzeichnend. Eine Steuer werde im Unterschied zu einer Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung erhoben. Dies gelte um so mehr, als typischerweise alle Straßenbenutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht nur die Eigentümer der unmittelbar erschlossenen Grundstücke) von der Reinigung öffentlicher Straßen profitierten. Dieser mittelbare Vorteil reiche auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 03.09.2007
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