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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.06.2024
8 L 284/24 -

Keine Aufenthalts­erlaubnis bei bloßem „Lippenbekenntnis“ zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Entzug der Aufenthalts­erlaubnis wegen Hitler-Post im WhatsApp-Status

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 den Eilantrag einer aus Tschetschenien stammenden und jetzt im Kreis Warendorf lebenden Frau gegen die Rücknahme ihrer Aufenthalts­erlaubnis abgelehnt.

Die Antragstellerin war 2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann und Kindern sowie ihrer Schwiegermutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach erfolglosem Asylverfahren beantragte sie im Januar 2023 die Erteilung einer „Chancen-Aufenthaltserlaubnis“. Nachdem sie hierfür unter anderem ein von ihr unterschriebenes „Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ vorgelegt hatte, erteilte ihr der Kreis Warendorf im April 2023 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde aber rund ein Jahr später zurückgenommen. Es sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin in ihrem WhatsApp-Status verschiedene antisemitische Bilder veröffentlicht habe. So habe sie ein Bild gezeigt, auf dem unter anderem sie selbst sowie ein Foto Adolf Hitlers mit der Bildunterschrift „Tamam Bruder“ zu sehen sei. Außerdem habe sie ein Bild Adolf Hitlers mit einem den Holocaust in zynischer Weise verharmlosenden Text sowie ein Bild, auf dem die Erde im Würgegriff einer Schlange mit dem Davidstern zu sehen sei, veröffentlicht. Dadurch habe die Antragstellerin deutlich gemacht, dass sie eine antisemitische Grundeinstellung habe, die dem von ihr abgegebenen Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Hiergegen beantragte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz, unter anderem mit der Begründung, sie habe sich bisher weder für die Weltgeschichte noch für Politik interessiert und sei in festem Glauben gewesen, dass die Bilder etwas Positives darstellten.

VG sieht bloßes "Lippenbekenntnis" zur Grundordnung

Dem folgte das VG jedoch nicht. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen für die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht. Nach ihrem Verhalten sei davon auszugehen, dass ihr Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung inhaltlich nicht zutreffe, sondern es sich offensichtlich um ein bloßes Lippenbekenntnis gehandelt habe. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasse die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei stehe das Prinzip der Menschenwürde im Vordergrund. Demgegenüber ließen die von der Antragstellerin in ihrem WhatsApp-Status geposteten antisemitischen und das nationalsozialistische Unrecht verharmlosenden Bilder und Äußerungen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie sich entgegen der von ihr abgegebenen Erklärung nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Der Antragstellerin sei auch nicht abzunehmen, dass sie nicht verstanden habe, welchen Inhalt ihre Posts hätten. So habe sie seit 2017 an verschiedenen Kursen und Weiterbildungen teilgenommen, etwa im Bereich Bürgerkunde, Politik und deutsche Geschichte, sowie den Einbürgerungstest bestanden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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