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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat durch Urteil vom 24. November 2004 entschieden, dass die Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen rechtmäßig ist, die türkischen Staatsangehörigen deshalb erteilt wurden, weil sie wahrheitswidrig angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger reisten im Jahre 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrten ohne Erfolg die Gewährung politischen Asyls. Sie beantragten in der Folgezeit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und gaben an, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Der Kreis Steinfurt erteilte ihnen aufgrund dieser Angaben Aufenthaltserlaubnisse. Er kam jedoch nach umfangreichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Steinfurt im Jahre 2000 zu dem Ergebnis, dass die Kläger in einem türkischen Personenstandsregister eingetragen und damit türkische Staatsangehörige sind. Daraufhin nahm er die erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück und drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.
Die 8. Kammer hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse sowie die Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig. Die den Klägern aufgrund ihrer Behauptung, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, erteilten Aufenthaltserlaubnisse seien diesen zu Unrecht gewährt worden, da sie tatsächlich türkische Staatsangehörige seien. Mit ihren wahrheitswidrigen Angaben hätten sie einen im Ausländergesetz enthaltenen - nicht nur geringfügigen - Straftatbestand und damit einen Ausweisungsgrund verwirklicht. Die Falschangaben gegenüber dem Kreis Steinfurt seien in Kenntnis des wahren Sachverhalts und damit vorsätzlich sowie in der Absicht, sich Aufenthaltserlaubnisse zu verschaffen, erfolgt. Den Klägern sei kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Aufenthaltsrechte zuzubilligen.
(nicht rechtskräftig)
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Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 2004
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Dokument-Nr. 99
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