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Ein Grundstückseigentümer muss den auf dem Grundstück gelagerten Abfall entsorgen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und damit die Aufforderung der Stadt Münster bestätigt.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2016 aufgegeben, eine Entrümpelung durchzuführen, und ihm untersagt, auf seinem
Mit Ordnungsverfügung vom 12. August 2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände, z.B. Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial, organische Stoffe, der städtischen Entsorgungseinrichtung zur
Diese Ordnungsverfügung erachtete das Gericht nunmehr als rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Bei den in der Verfügung bezeichneten Gegenständen handele es sich um
Die Bezeichnung der Gegenstände in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online
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Dokument-Nr. 23087
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