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Die Gebühren für die amtliche Überprüfung des Gewichts von Brotwaren in Bäckereien dürfen nicht an die Prüfungen einzelner Brotsorten anknüpfen, sondern sind anhand einer zusammenfassenden Prüfung von Broten mit der gleichen Gewichtsangabe zu berechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hatte im März 2006 der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Überprüfungen von Brotwaren im Hauptbetrieb sowie einer Filiale einer Bäckerei in Münster vorgenommen und hierfür Gebühren in Höhe von 487,- Euro bzw. 258,60 Euro in Rechnung gestellt. Dabei wurden die Überprüfungen so vorgenommen, dass die Brote nicht nur nach Gewichtsklasse, sondern auch nach Brotsorte sortiert und gewogen wurden. Hierdurch fielen jeweils weitere Gebühren an.
Diese Berechnungsweise erklärte das Gericht nunmehr für rechtswidrig und hob die Gebührenbescheide der beklagten Eichbehörde auf. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Der Beklagte dürfe zwar für seine Überwachungstätigkeit Gebühren erheben. Jedoch sei er nach den gesetzlichen Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet, „sortenreine“ Prüfungen durchzuführen. Er hätte bei seinem Verfahren ausschließlich Brote gleichen Nenngewichts ohne Differenzierung nach der Sorte zu einer Charge zusammenfassen müssen.
Aus den maßgeblichen rechtlichen Regelungen ergebe sich, dass es bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 10241
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