wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 06.06.2007
6 K 1554/06 -

Tierärzte dürfen Zweitpraxis eröffnen

Kammer muss erforderliche Zustimmung erteilen

Eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis aus Ascheberg darf in Münster-Hiltrup eine Zweitpraxis eröffnen. Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, die Tierärztekammer Westfalen- Lippe sei verpflichtet, den Tierärzten die nach der Berufsordnung hierzu erforderliche Zustimmung zu erteilen.

Die 6. Kammer macht mit dieser grundsätzlichen Entscheidung zugleich den Weg für weitere Tierärzte in der Region frei, die ebenfalls die Errichtung einer Zweitpraxis beabsichtigen. Die Ascheberger Tierärzte wollen in den früheren Praxisräumen eines Kollegen in Münster-Hiltrup eine Zweitpraxis zur Behandlung von Kleintieren eröffnen. Nach der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe benötigen sie hierfür die Zustimmung der Kammer. Diese wurde ihnen jedoch versagt, nachdem die Kammerversammlung beschlossen hatte, Anträge auf Zulassung von Zweitpraxen abzulehnen, da die tierärztliche Versorgung auch ohne das Betreiben von Zweitpraxen gesichert sei. In ihrer gegen diese Entscheidung erhobenen Klage machten die Tierärzte unter anderem geltend, das in der Berufsordnung vorgesehene Zustimmungserfordernis sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar. Es gehöre nicht mehr zum ärztlichen Leitbild, dass ein Arzt nur in einer Praxis für seine Patienten erreichbar sei; diesem Wandel sei in zahlreichen Berufsordnungen bereits Rechnung getragen worden.

Die 6. Kammer gab der Klage der Tierärzte statt und verpflichtete die Tierärztekammer Westfalen- Lippe, die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zu erteilen. Zwar verletze die grundsätzliche Bindung der Tätigkeit des niedergelassenen Tierarztes an eine Praxisstelle nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie der Qualitätssicherung der tierärztlichen Versorgung diene. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass in der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen- Lippe die Errichtung einer Zweitpraxis zustimmungspflichtig und nicht, wie in anderen Berufsordnungen (etwa der Zahnärzte- oder der Ärztekammern), lediglich anzeigepflichtig sei. Allerdings bestehe unter Berücksichtigung der Freiheit der Berufsausübung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung an jedem Ort der Tätigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht gewährleistet sei. Demgegenüber dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob die Zweitpraxis zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung erforderlich sei. Eine Bedarfsprüfung - etwa mit dem Ziel des Konkurrentenschutzes - verstoße gegen die Berufs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Bei den Klägern bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung nicht gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Zweitpraxis in Münster-Hiltrup innerhalb kurzer Zeit erreichbar sei und wegen der Mehrzahl der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Tierärzte auch eine Präsenz gewährleistet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 06.06.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Muenster_6-K-155406_Tieraerzte-duerfen-Zweitpraxis-eroeffnen~N4346

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4346 Dokument-Nr. 4346

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.