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Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss dem Eilantrag eines Fleischverarbeitungsbetriebs gegen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vermeidung weiteren Infektionsgeschehens in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 20. Juli 2020 stattgegeben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Gericht statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende
Fleischverarbeitungsbetriebe wie derjenige der Antragstellerin dürften nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung, mit Schlachthöfen und Zerlegebetrieben gleichgestellt werden. Es sei von dem Antragsgegner nichts Belastbares dazu vorgebracht worden, dass die Gefahrenlage der Fleischindustrie auch auf den Betrieb der Antragstellerin zutreffe. Die Produktionsbedingungen der Antragstellerin wichen von den der
Es sei nur ersichtlich, dass Schlacht und Zerlegebetriebe sogenannte Hotspots für Infektionsgeschehen darstellen. Der Antragsgegner setze sich durch die generalisierende Anordnung somit in Widerspruch zu seiner selbst bekundeten Einschätzung der Gefahrenlage und der zu ihrer Bewältigung einzusetzenden Mittel, keine besonderen Schutzvorschriften für das gesamte produzierende Gewerbe vorzusehen.
Ferner sei die Anordnung auch deswegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29058
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