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Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit der vom nordrhein-westfälischen Ministerium der Justiz ausgewählten Bewerberin (der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren) zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist.
Die ab dem 1. Juni 2021 neu zu besetzende Stelle war nach Abbruch eines ersten Bewerbungsverfahrens am 15. Juni 2021 erneut im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben worden. In der Folgezeit hatten sich der als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätige Antragsteller sowie zwei weitere
Dem gegen diese Auswahlentscheidung gerichteten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Münster nunmehr statt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Die Auswahlentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen leide bereits an einem verfahrensrechtlichen Mangel. Der Umstand, dass der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen den ihm vorgelegten Besetzungsvorschlag für die in Rede stehende Stelle mit der Verfügung „nicht weiter ausführen“ versehen habe, stelle eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dar. Denn durch diese Verfügung sei das
Darüber hinaus seien die zur Bewerberauswahl herangezogenen Überbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen durch den Minister der Justiz
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33323
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