wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.05.2021
5 L 276/21 -

Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig

Lehrer können zur Aufsicht von Selbsttests verpflichtet werden

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen.

Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht: Sie solle zu einer Tätigkeit verpflichtet werden, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikation liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen sei. Auch sei sie nicht geimpft und deshalb bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

Selbsttests soll sichere Durchführung des Präsenzunterrichts ermöglichen

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin sei beamtenrechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Die Unterrichtserteilung erfolge gegenüber den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenzunterrichts. Gleiches gelte für die Aufsicht durch schulisches Personal.

Kein Anspruch auf „Nullrisiko-Situation“

Aus dem beamtenrechtlichen Anspruch auf Fürsorge durch den Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch darauf, an der Schule eine „Nullrisiko-Situation“ anzutreffen. Ein allumfassender Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage könne nicht sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Mithin bestehe in einer Gemeinschaftseinrichtung bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen, denen sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich auszusetzen habe.

Unzumutbare Gesundheitsgefährdung nicht glaubhaft gemacht

Ausgehend hiervon habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei Durchführung der ihr abverlangten Aufsicht bei den Corona-Selbsttests einer ihr nicht zumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein von der Antragstellerin hinnehmbares Maß. Auch umfasse die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen auch die hier in Rede stehende Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Muenster_5-L-27621_Verpflichtung-von-Lehrkraeften-zur-Beaufsichtigung-von-Corona-Tests-rechtmaessig.news30236.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30236 Dokument-Nr. 30236

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.