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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 16.08.2006
4 L 471/06 -

Lehrer müssen Schulbücher nicht aus eigener Tasche bezahlen

Beschaffung von Lehrmitteln nicht Aufgabe eines Lehrers

Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen.

Das Verwaltungsgericht gab in einem Eilverfahren dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien selbst zu kaufen. Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers.

Auch den Versuch der Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Siehe nachfolgend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen:

Lehrer müssen Schulbücher nicht auf eigene Kosten beschaffen

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 18.08.2006

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