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Einem ehemaligen Richter darf nicht allein deshalb das Auftreten als Rechtsanwalt vor seinem früherem Dienstgericht untersagt werden, weil er dadurch sein in seiner aktiven Dienstzeit erworbenes Wissen einsetzt. Vielmehr muss der frühere Richter mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits während seines Dienstes richterliche Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, verletzt haben, um ein Verbot zu rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein
Das Verwaltungsgericht Münster entschied zu Gunsten des früheren Richters. Das Verbot an seinem früheren Dienstgericht als
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe allein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21926
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