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Das Verwaltungsgericht Münster hat einem Apotheker aufgrund der Abgabe eines falschen Medikaments wegen Berufsvergehens einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem 1973 geborenen
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster hatte nunmehr darüber zu befinden, ob der Beschuldigte neben der Verletzung der allgemeinen Strafrechtsnorm auch seine Berufspflichten als
Dementsprechend stellte das Berufsgericht in der Hauptverhandlung fest, dass der Beschuldigte mit der Abgabe des Arzneimittels Veramex retard 240 mg an die Patientin anstelle des ihr verschriebenen Arzneimittels Renvela 800 mg gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen und dadurch dem in ihn als
Unter Berücksichtigung des Gewichts und der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten, aber auch der Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Apothekerinnen und
Danach sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bielefeld mit der Festsetzung einer Geldstrafe von einer eher geringen Schuld des Beschuldigten im Bereich der strafbaren fahrlässigen Tötung eines Menschen ausgegangen sei. Die gleichwohl verbleibende nicht unerhebliche Schwere der Berufspflichtverletzung des Beschuldigten werde durch entlastende Gesichtspunkte gemildert. Die fehlerhafte Abgabe des Arzneimittels sei ein Augenblicksversagen des Beschuldigten gewesen. Vergleichbare oder andere Berufspflichtverletzungen habe es weder vor noch nach dem Fehlverhalten gegeben.
Hinzu trete der Milderungsgrund der tätigen Reue. Der Beschuldigte habe von sich aus die Angehörigen der verstorbenen Patientin darauf hingewiesen, dass eine Verwechselung des ihr verschriebenen Arzneimittels vorliege, und zudem darauf hingewiesen, dass dies zu ihrem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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