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Das Verwaltungsgericht Münster hat die für ein ehemaliges Bürogebäude in Dülmen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Bordell aufgehoben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Nachbar des betreffenden Grundstücks gegen die Genehmigung zur Nutzung eines ehemaligen Bürogebäudes als Bordell geklagt. Zur Begründung machten die Kläger unter anderem geltend, dass der genehmigte Bordellbetrieb in dem durch Wohnhäuser und nicht störende Gewerbebetriebe geprägten Gebiet unzulässig sei, weil mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität und Straftaten zu rechnen sei. Auch verletze das genehmigte Vorhaben unmittelbar neben den Wohnhäusern das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Das Verwaltungsgericht Münster folgte dieser Argumentation und gab den Klagen nunmehr statt. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es jeweils unter anderem, dass die erteilte
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Bordellbetriebe wegen ihrer regelmäßigen Begleiterscheinungen eher Standorte geeignet seien, die nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen lägen, gehe das Gericht bei der hier gegebenen unmittelbaren Nachbarschaft zur klägerischen Wohnnutzung von einer Unzumutbarkeit und damit einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus. Eine hiervon abweichende Betrachtung wegen der Besonderheiten des streitgegenständlichen Vorhabens, etwa wegen der beschränkten Öffnungszeit und des Umstandes, dass weder Speisen noch Getränke ausgegeben werden sollten und auch keine besonderen Betriebsarten wie Striptease, Table-Dance oder Filmvorführungen vorgesehen seien, sei nicht vorzunehmen. Denn durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online(pm/ab)
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Dokument-Nr. 29067
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