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Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass auch ein "umgangsschwieriger" Obdachloser zur Übernachtung auf ein Einmannzelt mit Schlafsack und Thermomatte verwiesen werden darf. Eine solche Ausstattung genüge nach Auffassung des Gerichts erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Das Verwaltungsgericht gab damit dem Eilantrag eines Flüchtlings aus Eritrea statt, der sich gegen den befristeten Widerruf seiner Einweisung in eine Notunterkunft und die Ausstattung mit Zelt, Schlafsack und Thermomatte gewandt hatte.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus Eritrea. Er lebt seit Ende 2010 in verschiedenen Notunterkünften der Gemeinde Legden. Ihm wurde durch das Bundesamt für Migration und
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem, dass sich der befristete Widerruf der Einweisungsverfügung in eine Notunterkunft und die Erteilung des Hausverbots als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erwiesen haben. Zwar stehe der Behörde bei der vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes sei es aber erforderlich, dass obdachlosen Personen eine
Dies zu Grunde gelegt, habe der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden dürfen, dass ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Schlafsack, eine Thermomatte und ein Zelt zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Ausstattung genüge erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 21917
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