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Ob nach gegenwärtiger Rechtslage eine Studiengebühr für ein Zweitstudium erhoben werden darf, das nach einem zügigen, noch vor Einführung der Studiengebühren abgeschlossenen Erststudium begonnen wird, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster fraglich.
Das Gericht hat jetzt zwei Klagen verhandelt, mit denen sich Studierende zweier Hochschulen aus Münster gegen die Zahlung einer Studiengebühr wandten. Seit dem Sommersemester 2004 müssen in Nordrhein-Westfalen sogenannte Langzeitstudenten sowie Absolventen eines Zweit- oder Seniorenstudiums Studiengebühren zahlen. Die Kläger hatten ein erstes Studium in einer Studiendauer beendet, die weit unter der Grenze der 1,5fachen Regelstudienzeit blieb, die für die Erhebung der Langzeitstudiengebühr maßgeblich ist. Nach dem mit dem Diplom abgeschlossenen ersten Studiengang nahmen sie ein weiteres Studium auf. Dafür verlangten die Hochschulen die Zahlung einer Studiengebühr.
Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Forderung der Hochschulen eine Stütze im Worlaut des Studienkonten- und finanzierungsgesetz finden könne. Das Gericht habe aber unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu prüfen, ob den Klägern, die ihr erstes Studium vor dem Beginn der Studiengebührenpflicht, aber nach Inkrafttreten des Gebührengesetzes erfolgreich abschlossen, noch ein Restguthaben aus dem zügig durchgeführten Erststudium zur Verfügung stehe. Die zugrundeliegende Rechtsfrage werde derzeit in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geprüft. Ohne diese Entscheidung abzuwarten, einigten sich die Prozessbeteiligten vor dem Verwaltungsgericht auf eine einvernehmliche Lösung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 07.02.2006
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Dokument-Nr. 1865
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