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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.03.2018
M 8 K 16.4694 -

Rechtswidrige Baugenehmigung wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen

Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar ist und somit eine Verletzung von Nachbarrecht nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht München gegen eine Baugenehmigung Klage. Durch die Baugenehmigung wurde auf einem Nachbargrundstück der Kläger die Vergrößerung einer Kindertagesstätte erlaubt. Die Kläger bemängelten unter anderem, dass die Baugenehmigung zu unbestimmt und daher rechtswidrig sei.

Mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund Unbestimmtheit der Baugenehmigung

Das Verwaltungsgericht München entschied zu Gunsten der Kläger. Vorliegend seien drittschützende Rechte der Kläger verletzt worden, da infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könne. Zwar habe ein Nachbar keinen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht. Die Baugenehmigung sei aber aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und somit eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des Rücksichtnahmegebots, nicht ausgeschlossen werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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