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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12.01.2012
M 5 K 10.2856 -

Muslimbruderschaft nahestehender Lehrer wird nicht als Beamter eingestellt

Keine nach außen erkennbare Distanzierung von der gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Ideologie

Ein der Ideologie der Muslimbruderschaft und der Islamischen Gemeinde in Deutschland (IGD) nahe stehender Lehrer kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verweigert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Das Gericht führte aus, dass die mündliche Verhandlung gezeigt habe, dass der Kläger der Ideologie der Muslimbruderschaft und der Islamischen Gemeinde in Deutschland (IGD) nahestehe. Eine nach außen erkennbare Distanzierung von der gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Ideologie dieser Gruppierungen hat das Gericht durch den Kläger nicht erkennen können. Dieser Eindruck wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger radikale Texte - wenn auch wenige - auf seinem Computer gespeichert und in ihrer Diktion radikal gefärbte Texte selbst entworfen hatte.

Zwar berief sich der Kläger darauf, sich nur mit den religiösen Grundlagen der Muslimbruderschaft bzw. den mit der Verfassung in Einklang zu bringenden Teilen der Ideologie der IGD zu identifizieren. Dafür hätte es aber einer eindeutig nach außen erkennbaren Distanzierung von den der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehenden ideologischen Elementen der Muslimbruderschaft und der IGD bedurft. Gegen dieses Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht München (pm/pt)

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