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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.09.2012
M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139 -

Berühren von Backwaren: Selbstbedienungs-Backshops entsprechen Hygieneanforderungen

Europarechtliche Hygieneanforderungen

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Klagen zweier Betreiber von Selbstbedienungs-Backshops gegen die Anordnung der Umgestaltung ihrer Backshops stattgegeben.

Die Landeshauptstadt München hatte die Kläger verpflichtet, ihre Läden so umzugestalten, dass ein Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf, durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und ein Zurücklegen entnommener Backwaren verhindert wird.

Bestehende Ausgestaltung der Backshops entspricht den maßgeblichen europarechtlichen Hygieneanforderungen

Nach Auffassung des Gerichts entspricht die bestehende Ausgestaltung dieser Backshops den maßgeblichen europarechtlichen Hygieneanforderungen, vorausgesetzt, sie halten ihr Eigenkontrollkonzept zuverlässig ein. Dies ergebe sich aus einer für das Gericht bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2011 (Rs. C-382/10) zur Auslegung der europarechtlichen Hygienevorgaben. Die Entscheidung des EuGH betreffe dasselbe Selbstbedienungsverkaufssystem, wie es auch die klägerischen Backshops nutzen.

Derzeitige Anordnungen zur Umgestaltung der Backshops sind zu unbestimmt

Zudem erachtete das Gericht die Anordnungen zur Umgestaltung der Backshops als zu unbestimmt, da sich aus ihnen nicht klar genug ergebe, wie weitgehend ein Berühren und Zurücklegen von Backwaren ausgeschlossen werden solle. Gegen die Entscheidungen wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: ra-online, Bayerisches Verwaltungsgericht München (pm/pt)

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