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Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Klagen zweier Betreiber von Selbstbedienungs-Backshops gegen die Anordnung der Umgestaltung ihrer Backshops stattgegeben.
Die Landeshauptstadt München hatte die Kläger verpflichtet, ihre Läden so umzugestalten, dass ein Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf, durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und ein Zurücklegen entnommener Backwaren verhindert wird.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht die bestehende Ausgestaltung dieser Backshops den maßgeblichen europarechtlichen
Zudem erachtete das Gericht die Anordnungen zur Umgestaltung der Backshops als zu unbestimmt, da sich aus ihnen nicht klar genug ergebe, wie weitgehend ein Berühren und Zurücklegen von Backwaren ausgeschlossen werden solle. Gegen die Entscheidungen wurde die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2012
Quelle: ra-online, Bayerisches Verwaltungsgericht München (pm/pt)
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