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Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 10.10.2006
M 16 S 06.3359 -

Altenpfleger darf sich vorläufig weiter "Altenpfleger" nennen

Neuerliche Pflichtverletzung nicht zu befürchten

Das Verwaltungsgericht München gab dem Eilantrag eines Altenpflegers statt. Danach darf der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" vorläufig weiterführen.

Die Regierung von Oberbayern hatte dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" mit sofortiger Wirkung entzogen. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, Anfang 2004 eine Heimbewohnerin beim Duschvorgang bei laufendem heißen Wasser alleine gelassen zu haben. Dabei habe sich die Heimbewohnerin so schwer verbrüht, dass sie hochgradige Verbrennungen erlitt. Anfang 2006 gab der Altenpfleger einem anderen Heimbewohner eine Ohrfeige. Nach Angaben des Antragstellers war dies eine spontane Reaktion auf einen unvorhergesehenen Faustschlag in sein Gesicht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass von dem Altenpfleger derzeit keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Bewohner des Alten- und Pflegeheims ausgeht. Neuerliche Pflichtverletzungen seien akut nicht zu befürchten. Nur dann könne ein sofortiges Verbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen werden.

Ob dem Antragsteller tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit für den Beruf als Altenpfleger fehlt, bleibt der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 03.11.2006

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