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Die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat die Klagen eines Anwohners der Landshuter Allee in München gegen den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München abgewiesen.
Der Kläger wollte mit seiner Klage gegen den Freistaat Bayern erreichen, dass dieser verpflichtet wird, einen Aktionsplan aufzustellen. Das Gericht sah die Klage als zulässig an. Der entsprechende Antrag war sowohl der Regierung von Oberbayern als auch dem Bayerischen Umweltministerium vor Klageerhebung bekannt. Die Klage blieb jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch aus den einschlägigen europäischen Richtlinien (Aktenzeichen M 1 K 05.1114).
Die Landeshauptstadt München sollte mit der Klage verpflichtet werden, verkehrsrechtliche Maßnahmen einzuleiten, die die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherstellen. Nach Ansicht des Gerichts gibt das Bundesimmissionsschutzgesetz Dritten keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen. Diese bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbehördliche Maßnahmen aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können nicht angeordnet werden (Aktenzeichen M 1 K 05.1110).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG München vom 27.07.05
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Dokument-Nr. 797
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