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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 01.06.2012
9 L 254/12 -

Grundstückseigentümer muss Überreste einer ausgebrannten Tennishalle auf eigene Kosten beseitigen

Neben Erbbauberechtigtem ist zur Gefahrenabwehr auch Grundstückseigentümer verantwortlich

Ein Grundstücksbesitzer ist dazu verpflichtet, eine auf seinem Grundstück befindliche Bauruine (hier eine ausgebrannte Tennishalle) auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn die Gefahrenlage nicht nur vom Gebäude, sondern auch vom Grundstück an sich ausgeht und der Erbbauberechtigte zur Gefahrenabwehr zudem finanziell nicht in der Lage ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.

Der klagende Grundstückseigentümer des zugrunde liegenden Streitfalls war aufgefordert worden, die Ruine der am 21. Februar 2012 durch einen Großbrand zerstörten Sporthalle in Bielefeld-Quelle auf eigene Kosten zu beseitigen. Hiergegen hatte er sich mit dem Argument gewandt, dass er für die Halle nicht verantwortlich sei, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe.

Erbbauberechtigter zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Minden nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist neben dem Erbbauberechtigten auch der Grundstückseigentümer verantwortlich, wenn die Gefahren - wie hier - nicht nur von dem Gebäude, sondern von dem Grundstück insgesamt ausgehen. Die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen habe sich zudem daran zu orientieren, wer am ehesten die Gefahrenlage beseitigen könne. Gemessen daran sei es nicht zu beanstanden, den Grundstückseigentümer heranzuziehen, wenn der Erbbauberechtigte zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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