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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 14.12.2006
9 K 877/05 und 9 K 1549/05 -

Krankenpflegeschule muss für Rundfunkzweitgeräte keine Gebühren bezahlen

In Behindertentransportfahrzeugen eingebaute Radios sind von der Rundfunkgebühr befreit

Die von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel müssen für Rundfunkzweitgeräte in Krankenpflegeschulen und für Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen keine Rundfunkgebühren bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden in zwei Urteilen. Beklagter war in beiden Verfahren der Westdeutsche Rundfunk Köln als Gebührengläubiger.

Die zuständige 9. Kammer entschied, dass die in den Krankenpflegeschulen Gilead, Bethel und Eckardtsheim betriebenen Rundfunkzweitgeräte seit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrages am 1. April 2005 von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sind. Die Kammer hat die Pflegeschulen als Ergänzungsschulen qualifiziert, für die der Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Gebührenbefreiung vorsieht; die zuvor geltende Befreiungsverordnung hatte lediglich öffentliche Schulen und (private) staatlich genehmigte Ersatzschulen, nicht aber Ergänzungsschulen erfasst.

Radios in Einrichtungen für behinderte Menschen ohne besonderes Entgelt

In einem weiteren Verfahren stritten WDR und von Bodelschwinghsche Anstalten um die Rundfunkgebührenpflicht von Radios in Kraftfahrzeugen, die zum Transport von behinderten Menschen eingesetzt werden. Ebenso wie bereits nach altem Recht werden auch nach dem neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Antrag Radios von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, die in Einrichtungen für behinderte Menschen für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass auch in Behindertentransportfahrzeugen eingebaute Radios in diesem Sinne „in“ der Behinderteneinrichtung zur Verfügung gestellt werden und damit von der Gebührenpflicht befreit sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: ra-online, VG Minden

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Dokument-Nr.: 3605 Dokument-Nr. 3605

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