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Als erstes nordrhein-westfälisches Gericht hat sich das Verwaltungsgericht Minden mit der durch das Luftsicherheitsgesetz vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung für Privatpiloten befasst und die Klage eines 33-jährigen Hobbyfliegers aus Oerlinghausen abgewiesen.
Der Kläger war seit 1991 im Besitz einer Fluglizenz. Diese hatte die Bezirksregierung Münster als zuständige Luftfahrtbehörde widerrufen, nachdem der Kläger trotz Aufforderung keinen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt hatte. Das Luftsicherheitsgesetz erlaubt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nur auf Antrag. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags des Klägers sah sich die Beklagte außerstande, von dessen Zuverlässigkeit auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hielt den Widerruf der Fluglizenz des Klägers für rechtmäßig. Das Luftsicherheitsgesetz verlange, dass die persönliche Zuverlässigkeit eines Piloten positiv festgestellt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da eine Zuverlässigkeitsüberprüfung - dazu können u.a. Anfragen beim Verfassungsschutz und beim Bundeszentralregister, aber auch bei Arbeitgebern und bei Flugplatzbetreibern gehören - mangels Mitwirkung des Klägers nicht habe erfolgen können. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht. Das Luftsicherheitsgesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen und verletze jedenfalls bei Privatpiloten auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 09.03.2007
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Dokument-Nr. 3930
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