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Mit einem Vergleich endete der Rechtsstreit zwischen der Betreiberin eines Seniorenheims in Harsewinkel (Kreis Gütersloh) und dem Kreis Gütersloh als Heimaufsichtsbehörde. Die Heimaufsicht hatte beanstandet, dass die Einrichtung mit insgesamt zehn Videokameras ausgestattet worden war, mit denen ein Aufenthaltsraum, die Eingänge sowie Treppen und Flure des Heims überwacht wurden. Dadurch wollte der Heimbetreiber den Schutz der Bewohner etwa im Falle von Stürzen und vor unbemerkten Eindringlingen verbessern.
Die Aufnahmen wurden in den Aufsichtsraum des Personals übertragen und dort für die Dauer von drei Wochen gespeichert. Das hielt die Heimaufsicht aus datenschutzrechtlichen Gründen für nicht zulässig.
In der mündlichen Verhandlung widersprach das Gericht der Auffassung der Heimaufsichtsbehörde, hier seien die Bestimmungen für die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume einschlägig. Unabhängig hiervon sei die Videoüberwachung allerdings insoweit bedenklich, als sie sich auch auf den Aufenthaltsraum erstrecke. Insofern sei ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre der Heimbewohner zu befürchten. Datenschutzrechtliche Zweifel bestünden auch an der Speicherung der Aufnahmen über einen Zeitraum von drei Wochen hinweg.
Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien auf Folgendes: Eine Überwachung des Aufenthaltsraums findet zukünftig nicht mehr statt. In den weniger sensiblen Bereichen wie Eingängen, Fluren und Treppenhäusern kann die Überwachung zum Schutz der Bewohner jedoch fortgesetzt werden. Die Aufnahmen dürfen allerdings nicht länger als 72 Stunden gespeichert bleiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 31.10.2006
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Dokument-Nr. 3337
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