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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.07.2007
4 K 864/06 u.a.  -

Feuerwehrleuten muss Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden

Das Verwaltungsgericht hat heute in sieben Musterverfahren entschieden, dass die in der Bielefelder Berufsfeuerwehr tätigen Beamten Anspruch auf Freizeitausgleich haben, wenn sie in der Vergangenheit mehr als die nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich Dienst leisten mussten.

Die Dienstpläne der beklagten Stadt Bielefeld hatten bis zum 31. Dezember 2006 eine wöchentliche Dienstzeit von insgesamt 54 Stunden vorgesehen, obwohl das europäische Recht 48 Stunden als maximale Wochenarbeitszeit festsetzt. Dass diese erstmals in einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 1993 festgelegte Grenze auch für Feuerwehrleute gilt, hatte der Europäische Gerichtshof am 14. Juli 2005 entschieden. Mit Blick darauf, dass die landesrechtliche Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr erst zum 1. Januar 2007 geändert wurde, hatte die Stadt auch erst ab diesem Termin die Dienstpläne entsprechend gestaltet.

Die zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Stadt, den Klägern rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich im Umfang von 7 Stunden monatlich zu gewähren. Im Übrigen - die Kläger hatten Freizeitausgleich bereits ab dem 1. Januar 2002 und im Umfang von 17 Stunden pro Monat gefordert - wies es die Klagen ab. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war zum Einen, dass die Beklagte erst ab Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs positiv wissen konnte, dass die durch sie festgelegten Dienstzeiten gegen geltendes EU-Recht verstießen. Zum Anderen vertraten die Richter die Auffassung, dass der Umfang des Freizeitausgleichs mit nur 7 Stunden monatlich anzusetzen sei. Die sich zunächst rechnerisch ergebenden durchschnittlich 24 Stunden Mehrarbeit pro Monat (= 6 Stunden pro Woche) könnten wegen des Bereitschaftsdienstes nur zur Hälfte als Dienstzeit berücksichtigt werden. Die sich dann ergebenden 12 Stunden seien um weitere 5 Stunden zu vermindern, da die Beamten in diesem Umfang unentgeltlich zur Mehrarbeit verpflichtet gewesen seien.

Laut Angaben der beklagten Stadt haben ca. 120 weitere Feuerwehrleute entsprechende Anträge gestellt, die von ihr aber noch nicht abschließend beschieden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 25.07.2007

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