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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 16.05.2023
3 L 276/23 -

Eilantrag gegen Anordnung zum Notrufsystem in einem Bordell erfolglos

"Effektiven Schutz" eine Notrufsystems kann nur durch eine "vor Ort verfügbare und stets zugängliche Personen" gewährleistet werden

Das Verwaltungsgericht Minden einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen eine nachträgliche Auflage zum Notrufsystem einer von ihr in Herford betriebenen Prostitutionsstätte wendet.

Der Betriebserlaubnis des Kreises Herford vom 18. Juli 2022 lag das folgende Notrufkonzept zugrunde: bei Betätigung eines internen Notrufs durch die Prostituierten sollte die Geschäftsführung per SMS benachrichtigt werden, um sodann vor Ort im Betrieb vorstellig zu werden und Hilfe zu leisten. Zunächst aber sollte die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen. Mit Bescheid vom 22. März 2023 ergänzte der Kreis Herford die Erlaubnis um eine Auflage, wonach während der Öffnung der Prostitutionsstätte die Geschäftsführerin oder ein zuverlässiger Mitarbeiter/eine zuverlässige Mitarbeiterin dauerhaft anwesend sein muss. Dies sei erforderlich, damit im Falle eines gegen eine Prostituierte gerichteten Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin unverzüglich Hilfe geleistet werden könne. Der dagegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.

VG: Nachträgliche Auflage zum Notrufsystem offensichtlich rechtmäßig

Die Auflage ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig ergangen. Sachgerecht im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes seien nur solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. Dazu müsse gewährleistet sein, dass der Notruf automatisch Folgemaßnahmen auslöse, die dazu führen, dass der oder dem in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin schnell und erfolgversprechend geholfen werde.

Sofortige Reaktion von vor Ort befindlichem und qualifiziertem Personal muss garantiert sein

Dies könne grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden, die unmittelbar durch Auslösen des Notrufs (etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal) alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben. Die durch den Notruf alarmierte Person müsse ferner über die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung hinaus gegenüber dem Betreiber bzw. der Betreiberin der Prostitutionsstätte zum Eingreifen verpflichtet und für die effektive Hilfeleistung im Fall eines Übergriffs qualifiziert sein sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Regelmäßig werde die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Auf keinen Fall dürfe die Pflicht zur Hilfeleistung an andere im Betrieb anwesende Prostituierte delegiert werden.

Auflage zum Schutz der Prostituierten auch verhältnismäßig

Das Notrufsystem in der Prostitutionsstätte genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Anreise vom Wohnort der Geschäftsführerin zur Betriebsstätte betrage „nur ca. 20 Minuten“, greife nicht durch. Eine Wartezeit von 20 Minuten bis zum Eintritt der Hilfe sei im Falle eines Übergriffs deutlich zu lang. Die verhältnismäßige Auflage diene dem Schutz der im Betrieb tätigen Prostituierten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/ab)

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