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Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom 26.05.2006
3 L 241/06 u.a -

Keine Schließung von privaten Wettbüros

Staatliches Monopol von Sportwetten verstößt gegen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Die privaten Wettbüros brauchen ihre Geschäfte vorläufig nicht zu schließen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden in einem gegen die Stadt Bielefeld gerichteten Eilverfahren.

Beim Verwaltungsgericht Minden sind derzeit etwa 70 Verfahren anhängig, in denen sich die Vermittler von Sportwetten, die in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) veranstaltet werden, gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Betätigung durch Städte und Gemeinden wenden. Das Gericht hat heute ersten Eilanträgen dieser Antragsteller stattgegeben.

Es hält das staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten („ODDSET“) für rechtswidrig: Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 dieses staatliche Monopol noch für eine Übergangszeit bis Ende 2007 aufrechterhalten. ODDSET halte sich bisher aber nicht in der gebotenen Weise an das Werbeverbot und bekämpfe nicht in ausreichendem Maße die Spielsucht.

Darüber hinaus verstößt das staatliche Monopol für Sportwetten - so das Gericht - gegen die durch europäisches Recht garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag). Europarechtliche Regelungen gehen nach allgemeiner Ansicht der Anwendung der deutschen Rechtsordnung vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte das europäische Recht ausgeklammert, weil es sich insoweit nicht für zuständig hielt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 26.05.2006

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