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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22.11.2021
3 K 2474/18 -

Feuerwehrkosten für Großbrand in Schlachthof nicht erstattungsfähig

Voraussetzung für Kostenerstattung nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Stadt Paderborn die durch einen Brand in einem Paderborner Schlachthof entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes selbst tragen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schlachthof war im Februar 2016 durch einen Großbrand zerstört worden. Zur Brandbekämpfung führte die Feuerwehr der Stadt Paderborn einen umfangreichen Einsatz durch. Hierfür zog sie unter anderem Unterstützung weiterer Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks heran, über 300 Einsatzkräfte waren vor Ort. Drei Jahre nach dem Brand, im Juli 2019, machte die Stadt Paderborn dann Kosten in Höhe von 53.867,42 Euro gegenüber der Klägerin als Betreiberin des Schlachthofs geltend. Dagegen wendet sich das Unternehmen nun erfolgreich mit seiner Klage.

VG: Voraussetzungen für Kostenerstattung hier nicht gegeben

Das VG hat den Kostenbescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich seien. Dies habe u.a. den Hintergrund, dass im Fall von Unglücksfällen wie insbesondere Brandereignissen niemand von einer Alarmierung der Feuerwehr abgeschreckt werden solle, weil er eine Kostenbelastung fürchte. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne die Stadt daher die Kosten von Feuerwehreinsätzen verlangen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung könne beispielsweise bei Anlagen bestehen, von den besondere Gefahren ausgingen. Auch die Eigentümer von Industrie- und Gewerbebetrieben könnten - jedenfalls für Kosten von Sonderlöschmitteln - haften. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

Betreiberin nicht Eigentümerin des Schlachthofs

Ein Anspruch der Stadt gegen die Klägerin als Eigentümerin eines Gewerbebetriebes scheide vorliegend schon deshalb aus, weil die Stadt Paderborn nur eine der Gesellschaften der Unternehmensgruppe in Anspruch genommen habe, die zwar Betreiberin aber eben nicht Eigentümerin des Schlachthofs gewesen sei. Das Eigentum habe bei einer anderen Gesellschaft gelegen.

Betrieb einer Ammoniakkälteanlage begründet auch keinen Anspruch aus Umwelthaftungsgesetz

Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen besonderer Gefahren der Anlage bestehe gegen die Klägerin nicht. Dieser Anspruch setze voraus, dass auch eine Haftung nach anderen Vorschriften bestehe. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere bestehe entgegen der Ansicht der beklagten Stadt kein Anspruch aus dem Umwelthaftungsgesetz, da sich auf dem Betriebsgelände kein Ammoniak Tank - der eine Haftung grundsätzlich hätte begründen können - befunden habe. Die am Standort betriebene Ammoniakkälteanlage begründe dagegen keine Haftung der Klägerin. Die Beklagte kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/ab)

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