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Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Eilverfahren die Entscheidung des Paderborner Schulamtes bestätigt, wonach eine Schülerin eine Haupt- oder Gesamtschule besuchen muss. Sie wird nicht - wie von den Eltern gewünscht - bei einer Realschule aufgenommen.
Die in Paderborn lebende Schülerin hatte während der 4. Klasse aufgrund ihrer Lernentwicklung von der Grundschule lediglich eine Empfehlung für den Besuch einer Haupt- oder Gesamtschule erhalten. Nach Durchführung eines dreitägigen Prognoseunterrichts bestätigten je ein Lehrer einer Grundschule, einer weiterführenden Schule und der Schulaufsicht einstimmig die Empfehlung der Grundschule. Die Schülerin wurde damit nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes wegen fehlender Eignung nicht zur Realschule zugelassen. Die Eltern haben ihren daraufhin beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verfassungswidrigkeit der schulrechtlichen Regelungen begründet. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe als Eltern ein Letztentscheidungsrecht bei der Beurteilung der Eignung ihres Kindes zu.
Dieser Auffassung ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung festgestellt, der Gesetzgeber dürfe das elterliche Recht zur Auswahl der Schulform einschränken, wenn die Annahme begründet sei, dass das Kind in der gewünschten Schulform leistungsmäßig überfordert sein werde. Es sei seit langem anerkannt, dass der Besuch bestimmter weiterführender Schulformen von der Feststellung der Eignung eines Kindes abhängig gemacht werden dürfe. Eine Prognose, die wie in Nordrhein-Westfalen auf langjähriger Beobachtung des Verhaltens des Kindes in der Grundschule und zusätzlich auf einem Überprüfungsverfahren durch unabhängige weitere Lehrkräfte beruhe, sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Elternwille werde dabei ausreichend beachtet, zumal in Fällen einer bedingt festgestellten Eignung für eine Schulform die Eltern ihren Willen durchsetzen könnten. Eine Grundrechtsverletzung liege nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht vor, weil selbst im Fall einer Fehl-einschätzung durch die mit dem Kind befassten Pädagogen der weitere Bildungsweg nicht dauerhaft festgeschrieben werde. Vielmehr müssten die besuchten weiterführenden Schulen schon nach einem halben Jahr einen Übergang etwa zur Realschule oder zum Gymnasium empfehlen, falls das Kind dort besser gefördert werden könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 22.06.2007
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