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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26.04.2012
2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 884/12, 2 K 885/12, 2 K 1123/12 -

Kein Auskunftsverweigerungsrecht: Pferdehalter müssen Veterinäramt Auskunft über Verbleib ihrer Pferde geben

Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Androhung von Zwangsgeldern rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass Pferdehalter, in dessen Stallungen bereits mehrfach gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Pferdehaltung festgestellt wurden, dazu verpflichtet sind, Auskunft über den Verbleib der nicht mehr anzutreffenden Pferde zu geben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Veterinäramt des Kreises Paderborn bei zahlreichen Kontrollen gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Pferdehaltung der Kläger festgestellt. Der Amtstierarzt ordnete noch am 21. Juni 2011 bzw. am 22. Juni 2011 die Tötung von zwei Pferden an, deren Hufe über einen erheblichen Zeitraum nicht behandelt worden waren. Der Zustand der übrigen 20 Pferde war so schlecht, dass den Klägern die weitere Pferdehaltung untersagt und die Abgabe des Tierbestandes aufgegeben worden war. Im Dezember 2011 konnten die Tiere in den Stallungen der Kläger nicht mehr angetroffen werden. Die Kläger waren nicht bereit, Auskunft über den Verbleib der Pferde zu geben. Schriftliche Aufforderungen zur Auskunftserteilung und auch Zwangsgelder des Beklagten blieben ohne Erfolg.

Gericht bejaht Auskunftspflicht der Pferdehalter

Auf die Klagen der Pferdehalter hin bestätigte das Verwaltungsgericht Minden sowohl die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung als auch die Zwangsgelder. Der Beklagte benötige die geforderte Auskunft um zu überprüfen, ob der geforderten Auflösung des Tierbestandes nachgekommen worden sei. Ebenso sei zu klären, ob bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten würden. Die Auffassung der Kläger, sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen zu können, teilte das Verwaltungsgericht Minden nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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