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Der Student der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, dessen Einschreibung vom Ausschuss für den Widerruf von Einschreibungen (Ausschuss) wegen Gewaltvorwürfen mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009 widerrufen worden ist (Antragsteller), hat sich erfolglos mit einem Prozesskostenhilfeantrag an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt.
Seinen Widerrufsbeschluss vom 17.12.2008 hat der Ausschuss auf zwei Vorkommnisse gestützt. Am 06.01.2006 habe der Antragsteller zusammen mit anderen, teilweise vermummten Personen der rechten Szene durch Anwendung von Gewalt und durch Bedrohung mit Gewalt die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert. Am 23.01.2008 habe er einem anderen Studenten schwere Verletzungen zugefügt und diesen infolgedessen von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Hochschulmitglied abgehalten, weil er wegen seiner Verletzungen eine Woche lang die
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für einen - angekündigten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Ausschusses.
Die Richter der 7. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil der angekündigte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keine Erfolgsaussichten habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gegen den Beschluss des Ausschusses ein Widerspruch nicht zulässig sei, sondern nur unmittelbar Klage erhoben werden könne, die der Antragsteller aber bislang nicht eingereicht habe, so dass der Beschluss infolge des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist inzwischen auch bestandskräftig sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/2009 des VG Mainz vom 04.03.2009
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Dokument-Nr. 7536
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