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Eine Stadt, die einen Werberechtsvertrag für eine so genannte „Stadtmöblierung” ausschreibt, hat das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot zu beachten, was besagt, dass alle Bieter über die gleichen Chancen verfügen müssen und ein nachprüfbares, faires und unparteiisches Vergabeverfahren gewährleistet werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schrieb die Stadt Mainz im Mai 2010 einen so genannten Werberechtsvertrag europaweit aus. Mit einem solchen Vertrag stellt ein Unternehmen einer Stadt kostenlos so genannte Stadtmöbel (z.B. Buswartehallen, City-Toiletten) und sonstige Werbeanlagen (z.B. Plakatsäulen, Plakatflächen) zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung und Wartung. Im Gegenzug erhält das Unternehmen das Recht, die Stadtmöbel sowie die sonstigen Werbeanlagen zu Werbezwecken zu nutzen; an den hierdurch erzielten Einnahmen wird die Stadt beteiligt.
Gemäß der Ausschreibung der Stadt Mainz wurde den Bietern die Option eröffnet, die vorhandenen Werbeträger des bisherigen Inhabers der Werberechte gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Drei Unternehmen gaben Angebote ab, darunter die Antragstellerin und der bisherige Inhaber der Werberechte. In der Folge ermächtigte der Wirtschaftsausschuss des Stadtrates die Verwaltung, für die Jahre 2011 bis einschließlich 2025 einen Werbevertrag mit dem bisherigen Inhaber der Werberechte abzuschließen, da dessen Angebot das wirtschaftlichste sei.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, der Stadt einstweilen zu untersagen, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie vorher unter bestimmten Voraussetzungen die Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots erhalten habe. Sie rügte insbesondere, dass sie von der Stadt nicht die für ein sachgerechtes Angebot nötigen Informationen erhalten habe.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben der Stadt auf den Antrag hin einstweilen untersagt, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie in dem eingeleiteten
Der beabsichtigte Vertrag habe eine so genannte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 10182
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