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Der Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes darf nicht aus einer so genannten "Mischkalkulation" zwischen Erd- und Urnenbestattungen bestehen. Die Gebühr darf nur der tatsächliche Aufwand für die erbrachte Leistung zugrunde liegen und nicht weitere Kostenanteile beinhalten, die an anderer Stelle anfallen, mit der erbrachten Leistung jedoch nichts zu tun haben. Ein bewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für die Urnenbestattung, um einen anderen Leistungsbereich - wie die Erdbestattung - aufzufangen, ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller der zugrunde liegenden Verhandlung legte gegen einen Gebührenbescheid für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem
Die Behörde erklärte ihre Gebührenfestlegung damit, dass diese eine "Mischkalkulation" zwischen Erd- und Urnenbestattungen darstelle. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes unter dem geforderten Betrag. Sie habe ihre Art der Gebührenkalkulation aber deshalb gewählt, weil bei entsprechender Reduzierung der
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz gaben dem Eilantrag statt, da an der Rechtmäßigkeit der "Mischkalkulation" der
Bei der Feststellung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 12181
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