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Der Stadt Mainz wurde nun in gerichtlichen Eilverfahren von abgelehnten Bewerbern um Plätze auf den Mainzer Weihnachtsmärkten 2014 - 2016 untersagt, den erfolgreichen Mitbewerbern der Antragsteller auf der Grundlage des von der Stadt durchgeführten Auswahlverfahrens endgültige Zulassungsbescheide zu erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Diese Entscheidung sei zur Sicherung der Rechte der Antragsteller erforderlich, weil das
Eine faire und transparente Verfahrensgestaltung erfordere, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Auswahlkriterien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können. Andernfalls hänge der Erfolg einer Bewerbung davon ab, ob der Bewerber mit seinem Angebot die Entscheidungskriterien zufällig treffe oder nicht; dies lasse sich mit der Grundrechtsrelevanz der
Die Stadt habe in unzureichender Weise lediglich den von ihr erstellten allgemeinen Kriterienkatalog zur Bewertung von „Attraktivität und Qualität“ der Angebote der Bewerber bekanntgemacht, nicht jedoch, welche dieser Katalogkriterien sie bei der Auswahl in den einzelnen Angebotsgruppen - z. B. „Naschwerk“, „Ausschank winterlicher oder weihnachtlicher Spezialitäten“, „Rund um den Weihnachtsbaum“ - heranziehen werde, obwohl dies bereits vor dem Bewerberaufruf festgestanden habe. Für die Bewerber sei auch keineswegs erkennbar gewesen, welche der Katalogkriterien für die
Der mit der mangelnden Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die einzelnen Angebotsgruppen verbundene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18671
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