wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.08.2008
6 L  685/08.MZ -

Lärm: Gericht erlaubt Musikdarbietungen und Ausschank bei Fest bis tief in die Nacht

Lärm wird Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschreiten - Erfolgloser Eilantrag gegen Kellerwegfest in Guntersblum

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Guntersblumer Bürgers wegen des Kellerwegfestes in Guntersblum abgelehnt.

Der Mann hatte beanstandet, dass bei dem Fest die Musikdarbietungen freitags und samstags bis 02.00 Uhr und montags bis 01.00 Uhr erlaubt sind und das Ausschankende freitags und samstags auf 03.00 Uhr sowie montags auf 02.00 Uhr festgesetzt ist. Das Gericht möge anordnen - so das Begehren des Antragstellers - , dass die Musikdarbietungen und der Ausschank jeweils eine Stunde früher beendet werden, so wie es andere Gemeinden der sogenannten Rheinfront ab 2008 für ihre Weinfeste vereinbart hätten. Die Ruhestörung infolge der Musikdarbietungen und durch lärmende Festgäste sei für die Anwohner unzumutbar, zumal in Guntersblum im Sommer auch noch zahlreiche lärmintensive Hoffeste und öffentliche Feierlichkeiten stattfänden.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lärmemissionen für den Antragsteller die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten werden. Konkrete Erkenntnisse zur Lärmintensität bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Antragsteller etwa 700 bis 800 m vom Festgelände entfernt wohne. Ferner sei das Fest ein sog. „seltenes Störereignis” und darüber hinaus eine Traditionsveranstaltung, ein zentraler Fixpunkt im sozialen Miteinander der Bevölkerung; beides führe dazu, dass dem Einzelnen gegebenenfalls sogar überhöhte Immissionsbelastungen zuzumuten wären. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass Guntersblum die von den anderen Rheinfront-Gemeinden getroffene Regelung übernimmt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Mainz vom 25.08.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Mainz_6-L-68508MZ_Laerm-Gericht-erlaubt-Musikdarbietungen-und-Ausschank-bei-Fest-bis-tief-in-die-Nacht.news6579.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6579 Dokument-Nr. 6579

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.