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Das neuerliche Schwimmbad- Benutzungsverbot der Stadt Alzey gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) kann mit sofortiger Wirkung vollzogen werden. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Schon einmal, am 30.05.2005, hatte die Stadt dem Mann die Benutzung des Wartberg-Freibads in Alzey untersagt, weil er mehrfach verbotenerweise in die Schwimmbadbecken gesprungen sei. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hatte die sofortige Durchsetzung des Verbots durch Beschluss vom 16.06.2005 gestoppt, weil es die Stadt versäumt hatte, den Antragsteller vor dem Ausspruch des Benutzungsverbots in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anzuhören.
Bei regelmäßigen Schwimmbadbesuchen in der Folgezeit ließ sich der Antragsteller nach den Feststellungen der Stadt Alzey immer wieder rückwärts in die Nichtschwimmerbecken fallen. Aufforderungen des Badpersonals dies zu unterlassen, habe er missachtet. Einmal hätten Grundschüler zum „Sportabzeichenschwimmen“ das Nichtschwimmerbecken benutzt. Die erwachsene Begleitperson habe den Antragsteller mehrmals gebeten, den freien Teil des Beckens zu benutzen. Dies habe der Antragsteller ignoriert, sich rückwärts ins Becken fallen lassen und mehrmals die Bahn der Schüler gekreuzt. An einem Abend sei er zum Duschen in den Umkleidetrakt gegangen, obwohl ihn das Kassenpersonal darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Bad nach einem Gewitter bereits geschlossen sei.
Nach seiner vorherigen Anhörung schloss ihn daraufhin die Stadt Alzey mit sofortiger Wirkung für die Zeit vom 06.07. bis 16.08.2005 erneut von der Benutzung des Bades aus.
Der Antragsteller wandte sich abermals an das Verwaltungsgericht. Er lasse sich eigens rückwärts ins Wasser fallen, um nicht den Eindruck zu erwecken er springe, machte er geltend.
Die Richter der 6. Kammer haben jetzt das sofortige Benutzungsverbot für rechtens erklärt. Der Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz sei schon unzulässig, weil der Antragsteller bisher nicht bei der Behörde Widerspruch gegen das Verbot eingelegt habe. Hiervon abgesehen sei das Verbot auch in der Sache rechtens. Der Antragsteller habe immer wieder in unbelehrbarer Weise gegen die Regeln zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Badbetriebs verstoßen. Vor allem habe er sich in besonders rücksichtsloser Weise regelmäßig rückwärts in die Becken fallen lassen, was ein Sicherheitsrisiko für die anderen Badegäste darstelle. Der Kläger zeige als Erwachsener keine Einsicht. Es handele sich bei ihm um einen krassen Einzelfall. Sein Verhalten sei nicht zu vergleichen mit dem von Kindern und Jugendlichen. Die springen nach den Angaben der Stadt Alzey zwar auch immer wieder verbotenerweise ins Wasser, ließen aber in der Regel auf Ermahnungen davon ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2005
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 756
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