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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 03.03.2009
6 L 102/09.MZ -

Maskenbildnerin - Kein Probestudium Kunstgeschichte / Archäologie

Meisterprüfung im Frisörhandwerk reicht nicht aus

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Antrag einer Frau ohne Hochschulzugangsberechtigung (Antragstellerin) abgelehnt, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und Archäologie zuzulassen.

Nach dem Hauptschulabschluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete.

Probestudium beantragt

Unter Berufung auf ihre Maskenbildnerausbildung beantragte sie bei der Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen einer anschließenden Eignungsfeststellung die fachbezogene Studienberechtigung zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das Verwaltungsgericht.

Richter: Antragstellerin kann sich nicht auf Meisterprüfung im Frisörhandwerk berufen

Die Richter der 6. Kammer haben einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule bezüglich ihrer Maskenbildnerausbildung nicht bei mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamtnotendurchschnitt entfalle zwar bei Personen, die eine berufliche Weiterqualifizierung durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben. Im Maskenbildnerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen Abfolge keine Weiterqualifizierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für ihre Maskenbildnerausbildung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/2009 des VG Mainz vom 12.03.2009

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