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Die derzeitigen Unruhen in Kenia rechtfertigen es nicht, einem Kenianer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kikuyu Abschiebeschutz zu gewähren. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Im konkreten Falle geht es um einen Asylbewerber, der bereits vor Ausbruch der Unruhen nach Deutschland gekommen ist.
Die Übergriffe nichtstaatlicher Akteure auf die Kikuyu, insbesondere durch Angehörige der Ethnie der Luo, führten nicht zu einem
Gegen ein solches Verbot spreche unter anderem, dass für den Kläger eine sogenannte inländische Fluchtalternative bestehe. Die Gewaltausbrüche gegen die Kikuyu seien auf das Rift Valley und Städte im Westen Kenias begrenzt. Von daher habe der Kläger die Möglichkeit, im Osten des Landes bzw. an der Küste, zum Beispiel in Mombasa Zuflucht zu suchen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 07.02.2008
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Dokument-Nr. 5570
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