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Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.) hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm teilweise Erfolg gehabt.
Der Kläger im vorliegenden Fall plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.
Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum
Das Gericht hat auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der
Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18234
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