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Die von einem Behördenleiter angeordnete Beschränkung des Zugangs zu dem Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch von dem Personalratsvorsitzenden zu beachten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Bei Einführung eines einheitlichen Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude einer Kreisverwaltung legte der Landrat fest, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitungen und Funktionspersonal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden nehmen dürfen. Mit dieser Regelung verfolgt die Kreisverwaltung ein Konzept zum Schutz des Eigentums der Dienststelle, der bei ihr geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter. Dem Personalratsvorsitzenden wurde der Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Personalratsräume befinden, demgemäß - in den Gleitzeiten gestattet. Dagegen wandte sich der Personalratsvorsitzende mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht und machte einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zu dem Personalratsbüro geltend: Seit seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Personalratsvorsitzender im Jahr 2004 habe er zu jeder Zeit das Verwaltungsgebäude zur Erledigung der Personalratsaufgaben betreten können. Diese ließen sich nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen, wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Im Rahmen des einem Behördenleiter obliegenden Organisationsermessens habe der Landrat die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde gegenüber den Beschäftigten und auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats auf das notwendige Maß beschränken und diesem im Wesentlichen nur noch ein an die vereinbarte Gleitzeitregelung angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Personalratsbüro zur Verfügung stellen dürfen. Mit der Organisationsentscheidung habe der Behördenleiter nicht gegen die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bestehende Pflicht verstoßen, der Personalvertretung für ihre Tätigkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Personalratsaufgaben nicht innerhalb des dem Personalratsvorsitzenden eingeräumten Zeitrahmens (bereinigt 55 Stunden zuzüglich 7,5 Stunden samstags) erfüllt werden könnten. Diesen habe er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft. Anders als teilweise andere Bedienstete habe der Vorsitzende des Personalrats unter Berücksichtigung der ihm und der Personalvertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen, die einen generellen Zugang zu dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32636
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