wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.03.2015
4 L 98/15.MZ -

Kein Ausschluss von Beförderungs­verfahren nach Geldbuße im Disziplinar­verfahren

Kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz verhängten Geldbuße

Ein Beamter, gegen den im Disziplinar­verfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein vom Beförderungs­verfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Ein Polizeioberkommissar hat sich für eine Beförderung zum Polizeihauptkommissar beworben. Das Land Rheinland-Pfalz erklärte ihm gegenüber, dass seine Teilnahme am Beförderungsverfahren wegen einer gegen ihn im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße in Höhe von 375,-- € (nach unerlaubter Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken) nicht in Betracht komme. Die Disziplinarmaßnahme unterliege einer Tilgungsfrist von drei Jahren, während der er von Beförderungen ausgenommen sei. Der Polizeibeamte machte gerichtlich seine vorläufige Einbeziehung in das anstehende Beförderungsverfahren geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.

Es bestehe kein gesetzliches Beförderungsverbot bei einer nach dem Disziplinargesetz des Landes verhängten Geldbuße. Deshalb sei es unzulässig, den Antragsteller von vornherein von einem Beförderungsverfahren auszuschließen. Erst bei der in diesem Rahmen zu treffenden Auswahlentscheidung dürfe die noch nicht getilgte Geldbuße Berücksichtigung finden. Die Disziplinarmaßnahme könne dabei allerdings im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass das Beförderungsbegehren am Ende erfolglos bleibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Mainz_4-L-9815MZ_Kein-Ausschluss-von-Befoerderungsverfahren-nach-Geldbusse-im-Disziplinarverfahren~N20860

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20860 Dokument-Nr. 20860

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.