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Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 1. März 2022 zum Beamten auf
Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende
Zwar habe der Antragsteller die
Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32526
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