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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.05.2004
4 L 476/04.MZ -

Fernsehzuschauer hat keinen Anspruch auf Programmgestaltung

Sorge eines Berliners um "heute" und "Mittagsmagazin" unbegründet

Fernsehzuschauer können einen Fernsehsender nicht per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten bestimmte Sendungen auszustrahlen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Das Gericht möge dem ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgeben, am 14.05.2004 die Sendungen "heute" um 12.00 Uhr und "Mittagsmagazin" um 13.00 Uhr auszustrahlen. Mit diesem Begehren wandte sich ein Bürger aus Berlin an das Verwaltungsgericht Mainz.

heute-Nachrichten entfielen in der Vergangenheit aufgrund aktueller Berichterstattung

Seine Befürchtung: auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit, z. B. anlässlich der Beerdigung der Königin Juliane der Niederlande oder der Hochzeit des niederländischen Kronprinzen, bestehe die Gefahr, dass sich das ZDF am 14.05.2004 zu einer Liveberichterstattung über die Hochzeit des dänischen Kronprinzen entschließt und deshalb die Regelsendungen ausfallen lässt. Dies sei nicht zulässig. Das ZDF könne nicht um der Einschaltquote willen seine Informationspflicht vernachlässigen.

Richter weisen Antrag ab

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag des Berliners abgelehnt. Es fehle diesem schon das Rechtschutzbedürfnis. Die beiden Sendungen würden nämlich ausgestrahlt, weil die Übertragung der Hochzeit in Dänemark nach Aussage des ZDF erst um 14.00 Uhr beginne.

Hiervon abgesehen habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Ausstrahlung von "heute" und "Mittagsmagazin".

Recht auf Informationsfreiheit gibt dem Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung

Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gebe dem Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Der Rundfunk müsse lediglich die Informationsfreiheit des Einzelnen in der Hinsicht berücksichtigen, dass er diesem den Empfang der Sendungen gestatten muss. Die Rundfunkfreiheit gewährleiste, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks ist. Dem ZDF stehe es deshalb frei, sein Programm zu ändern, wenn es dies seinem Informations- und Berichtsauftrag entsprechend für sinnvoll erachtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2005
Quelle: ra-online, VG Mainz

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