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Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Beamte war als
Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht.
Insbesondere habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30261
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