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Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt u.a. voraus, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Belege hierfür können sich bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-)Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen seines Asylverfahrens wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm später die Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Herbst 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen
Die Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der
Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch. Er reichte eine notarielle Erklärung seines Bruders, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitze, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes ein. Unter Beifügung von Kopien eines im Jahr 1973 in Mogadischu ausgestellten Identitätsdokuments und seines schwedischen Passes legte er außerdem eine Erklärung seines Onkels mütterlicherseits vor, wonach dieser schwedischer Staatsangehöriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht, das mit seinem Urteil die Beklagte verpflichtete, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Es bestehe ein Anspruch des Klägers auf
In dieser Situation könnten auch sonstige Beweismittel, wie die Befragung oder die Erklärungen von Zeugen zur Klärung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2022
Quelle: VG Mainz, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31682
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